Vereinssatzung des Sängervereins Geisenfeld

Ausgabe 17.07.2012 - Satzung als pdf

Präambel:
In den §§ der nachfolgenden Satzung wird textlich die männliche Form verwendet. Diese steht jedoch gleichbedeutend dafür, dass die in der Satzung erwähnten Funktionen ohne Ansehung des Geschlechts von männlichen und/oder weiblichen Personen wahrgenommen werden können.

A) Name Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Sängerverein Geisenfeld". Die Gründung erfolgt 1853.
2. Sitz des Vereins ist Geisenfeld. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pfaffenhofen an der Ilm.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Sängerverein bezweckt in zeitgemäßer Ausrichtung die Pflege, Förderung und Verbreitung des deutschen und internationalen Liedgutes und der Musik.
Diesen Zielen dienen regelmäßige Chorproben, gelegentliche, wiederkehrende Auftritte bei eigenen Veranstaltungen sowie Mitwirkung bei Veranstaltungen
von öffentlichem Interesse und bei Chorkonzerten von Nachbarvereinen wie auch des Bayerischen Sängerbundes.
6. Der Sängerverein ist politisch neutral und überkonfessionell.
7. Kindern und Jugendlichen sollen an die musikalische Literatur herangeführt werden.

B) Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedsarten
Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder (ordentliche Mitglieder)
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person durch schriftliche oder mündliche Willenserklärung werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Wird die Aufnahme abgelehnt, kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung einlegen, welche endgültig über die Aufnahme entscheidet.
2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen alle Damen und Herren, die regelmäßig an den Chorproben teilnehmen. Wer dem Probenbetrieb über eine Zeit von 6 Monaten fernbleibt, wird den passiven Mitgliedern zugerechnet.
3. Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, die sich um den Sängerverein oder um das deutsche und internationale Lied in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Vereinsleitung.
4. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Ableben
2. durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich bis spätestens 1 Monat zum Jahresende anzuzeigen ist und nicht von der Entrichtung des Vereinsbeitrages für das laufende Kalenderjahr entbindet.

3. durch Ausschluss, ausgesprochen vom Vorstand bei
a) groben Verstößen gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
b) vereinsschädigenden Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb 4 Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung
schriftlich Berufung bei der Vereinsleitung anmelden. Die Vereinsleitung entscheidet dann endgültig über die Berufung.
4. bei Auflösen des Vereins
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch mehr an den Verein und an das Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, am satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck teilzunehmen.
Sie haben Wahl-, Antrags- und Stimmrecht nach Maßgabe der vorliegenden Satzung.
2. Rechte der Mitglieder sind weder übertragbar noch vererblich.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsleitung zu befolgen.
4. Die Mitglieder sind zu regelmäßiger Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet.

C) Verwaltung des Vereins

§ 7 Organe des Vereins
Dies sind:
a) der Vorstand
b) die Vereinsleitung
c) der Vereinsausschuss
d) die Mitgliederversammlung
Vorstand, Vereinsleitung und Vereinsausschuss werden in der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im
Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

§ 7 a
Wirtschaftsjahr / Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 8 Der Vorstand
Der besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Vorstände des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. wie auch der 2. Vorsitzende. Beide sind jeweils einzeln für den Verein vertretungsberechtigt.

§ 9 Die Vereinleitung
Sie besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer und 2. Schriftführer
d) dem Kassier

§ 10 Der Vereinsausschuss
Ihm gehören an
a) die Vereinsleitung
b) sechs Beisitzer
c) Leiter der Chöre, ggf. Orchester
d) Stellvertretende. Leiter der Chöre, ggf. Orchester

§ 11 Aufgabenbereiche
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Er leitet den Verein, führt den Vorsitz bei Sitzungen
und Versammlungen und genehmigt die vom Kassier zu zahlenden Rechnungen.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
2. Die Vereinsleitung hat die Organisation und Koordinierung von vereinseigenen Veranstaltungen zu übernehmen. Sie entscheidet und bestimmt,
an welche Mitglieder Ehrenzeichen verliehen werden. Ebenso bestimmt sie, welche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Der Schriftführer führ bei allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll und tätigt nach Weisung des Vorstandes den gesamten Schriftverkehr.
4. Der Kassier führt die Verwaltung des gesamten Kassenwesens. Er hat für die Einkassierung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die genehmigten
Zahlungen zu leisten, über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und in der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vorzulegen.
5. Die Kassenprüfer haben vor jeder Generalversammlung sämtliche Kassenunterlagen, Bücher und Belege auf ihre sachliche und formelle Richtigkeit
zu prüfen und hierüber einen Revisionsbericht zu erstellen, der in der Generalversammlung bekannt gegeben wird. Den Kassenprüfern steht das Recht zu,
zu jeder Zeit Zwischenprüfungen ohne vorherige Ankündigungen vorzunehmen. Festgestellte Mängel sind im Revisionsbericht aufzuführen.
6. Dem Vereinsausschuss steht die Beratung aller Vereinsobliegenheiten und die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten zu, die ihm von der
Versammlung übertragen werden. Er hat für rasche und genaue Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.
7. Die Chorleiter (ggf. Orchesterleiter) werden von der Vereinsleitung bestimmt.
Sie haben in Abstimmung mit dem Vorstand Proben anzusetzen. Ihnen obliegt die Leitung bei allen Übungen und Aufführungen. Sie erstatten der
Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist
a) entweder die ordentliche Generalversammlung oder
b) eine außerordentliche Versammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Sie ist acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung entweder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder durch schriftliche Einladung
aller Mitglieder bekannt zu geben.
2. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einer von ihm benannten Person.
Der Schriftführer oder eine vom Vorstand bestimmte Person hat über den Ablauf, die Beschlussfassung sowie über Anträge ein Protokoll zu führen.
3. Der Mitgliederversammlung steht zu
a) Genehmigung der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
b) Neuwahlen auch Ersatz- und Ergänzungswahlen
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Festsetzung der Vereinsbeiträge
e) Änderung der Satzung
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 13 Beschlüsse und Wahlen
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der in dieser Satzung ausdrücklich genannten, sind gültig, wenn sie durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
2. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel.
Wahlen können jedoch auch durch Zuruf (Akklamation) vorgenommen werden, sofern mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür sind.
3. Wählbar ist jedes Mitglied nach § 3 dieser Satzung.
Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorher die Annahme eine auf sie entfallende Wahl dem Vorstand zugesagt haben oder eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben haben.
4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Zu Änderung von § 2 der Satzung (Vereinszweck) ist die Zustimmung von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 14 ehrenamtliche Tätigkeit
1. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - nicht über den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung
zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten - Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

D) Auflösung des Vereins

§ 14
1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat der schriftliche Antrag von wenigstens 1/10 der Mitglieder vorzuliegen. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Geisenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

E) Schlussbestimmung

§ 15
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.07.2012 mit der erforderlichen Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern genehmigt.
2. Die Neufassung der Satzung vom 17.07.2012 tritt am Tag nach der Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher bestehende Satzung außer Kraft.

Geisenfeld, den 17.07.2012

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Gerda Huber Evelyn Reichl
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)

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